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Pressemitteilung |
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Überraschung
bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet
Nicht
alles wird kostenlos angeboten - nicht alles muss aber auch bezahlt werden.
Versteckt
sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese
Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem
Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht
gerechnet werden musste.
Die Klägerin betreibt diverse
Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen
an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit,
die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter
Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken
ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der
Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung
beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die
Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und
ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die
Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine
Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein
mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30
Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre
Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam,
verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können,
dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht,
durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert
zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage
erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die
betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass
dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige
Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne
dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“
Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint
sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung
sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb
des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der
allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass
gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich
auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden,
aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei
die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten
Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der
Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom
16.1.07, AZ 161 C 23695/06