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Postanschrift: Justizgebäude Infanteriestraße 5, 80325 München
Die Verrichtungen des Amtsgerichts
a) als Grundbuchamt
b) nach dem Bayerischen Gesetz das Unschädlichkeitsgesetz betreffend
c) nach dem Pachtkreditgesetz
d) nach dem Flurbereinigungsgesetz und dessen Ausführungsgesetz
e) weitere Verfahren mit Bezug zum Grundbuch
Wie erhalte ich einen Grundbuchauszug?
| - persönliche Vorsprache | siehe untenstehende Öffnungszeiten und den Verweis Wie komme ich hin? | |
| - schriftlich oder per Telefax | siehe untenstehende Postanschrift oder Fax-Nummer |
Wo kann ich ein Grundbuchblatt
einsehen?
| Justizgebäude Infanteriestraße 5, Zimmer E 72 | siehe untenstehende Öffnungszeiten und den Verweis Wie komme ich hin? |
| Justizgebäude Infanteriestraße 5, Zimmer E 71 | siehe untenstehende Öffnungszeiten und den Verweis Wie komme ich hin? | |
Sehr geehrte Besucher der Grundakteneinsichtsstelle!
Um Ihnen lange Wartezeiten zu ersparen, die durch die
Ermittlung und die Anlieferung der von Ihnen gewünschten Bei hohem Besucheraufkommen muss jedoch auch im
Falle vorbestellter Grundakten mit gewissen Wartezeiten Keine Vorbestellung ist erforderlich, wenn
Einsicht in die Grundbücher selbst oder die Erteilung von Wir danken für Ihr Verständnis |
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Was brauche ich für die Löschung einer
Grundschuld / Hypothek?
| Hinweise hierzu finden Sie unter folgenden Link | Bitte hier klicken |
Öffnungszeiten der zentralen Grundbuch- und Grundakteneinsichtsstelle:
| Montag bis Donnerstag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
| Freitag | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Postanschrift: Grundbuchamt München, Infanteriestraße 5, 80325 München
FAX-Nummer: 0049 (0)89/55 97 - 20 42
Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Grundbuch einsehen?
Das Grundbuch ist - anders als z.B. das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die nicht nachweislich in Vorverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer stehen. Als Nachweis könnte beispielsweise die Vorlage einer Vollmacht des Grundstückseigentümers dienen.